Artikel 19 VO (EG) 2006/247

Milch

(1) Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Zusatzabgabe auf die Erzeuger gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die um den genannten Prozentsatz erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73000 Tonnen für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2004/05 und 23000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen. Er gilt nur für die am 31. März 2000 verfügbaren Referenzmengen.

(2) Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalentmengen, die über die Referenzmengen hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 nach der in Absatz 1 genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 nicht berücksichtigt.

(3) Die Zusatzabgabenregelung zulasten der Kuhmilcherzeuger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 gilt weder für die französischen überseeischen Departements noch — im Rahmen einer örtlichen Milcherzeugung von 4000 t — für Madeira.

(4) Ungeachtet des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist auf Madeira und im französischen überseeischen Departement Réunion im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Union zulässig, soweit diese Maßnahme die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch nicht behindert. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

Auf dem Verkaufsetikett ist deutlich anzugeben, wie die so rekonstituierte UHT-Milch hergestellt wurde.

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