Artikel 20 VO (EG) 2006/247

Tierhaltung

(1) Solange der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern nicht einen Umfang erreicht hat, mit dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Fleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira sichergestellt sind, dürfen aus Drittländern stammende Rinder, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, eingeführt werden, ohne dass die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Zölle erhoben werden.

Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 finden auf die Tiere Anwendung, für die die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Freistellung gilt.

(2) Die Anzahl Tiere, für die die in Absatz 1 genannte Freistellung gilt, wird festgelegt, wenn unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Erzeugung ein gerechtfertigter Einfuhrbedarf gegeben ist. Diese Anzahl und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die namentlich die Angabe der Mindestmastdauer einschließen, werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, bei denen mindestens 50 % der Masttiere aus der örtlichen Erzeugung stammen.

(3) Bei Anwendung von Artikel 67 und von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann Portugal die nationale Obergrenze für die Ansprüche auf Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch und auf Mutterkuhprämien verringern. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren von den Obergrenzen, die gemäß den vorgenannten Bestimmungen festgesetzt wurden, auf die in Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Mittelausstattung übertragen.

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