Artikel 21 VO (EG) 2006/247

Staatliche Beihilfe für die Tabakerzeugung

Spanien wird ermächtigt, zusätzlich zu der Prämie gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1) eine Beihilfe für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln zu gewähren. Die Gewährung dieser Beihilfe darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den dortigen Erzeugern führen.

Der Betrag dieser Beihilfe darf 2980,62 EUR/t nicht überschreiten. Die zusätzliche Beihilfe wird für höchstens 10 Tonnen jährlich gewährt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.