Artikel 22 VO (EG) 2006/247

Zollbefreiung für Tabak

(1) Bei der Direkteinfuhr von rohem und halbverarbeitetem Tabak der nachfolgend aufgeführten KN-Codes auf die Kanarischen Inseln wird kein Zoll erhoben:

a)
KN-Code 2401 und
b)
folgende Unterpositionen:

240110 Rohtabak, nicht entrippt;

240120 Rohtabak, entrippt;

ex240120 äußere Deckblätter für Zigarren auf Unterlagen, in Rollen, zur Herstellung von Tabakerzeugnissen;

240130 Tabakabfälle;

ex240210 Zigarren ohne Deckblatt;

ex240310 Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren);

ex240391 homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Blättern oder Folien;

ex240399 expandierter Tabak.

Die Zollbefreiung nach Unterabsatz 1 gilt bis zu einer jährlichen Einfuhrmenge von 20000 Tonnen, in Äquivalent entrippter Rohtabak, für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Tabakwaren vor Ort bestimmt sind.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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