Artikel 28 VO (EG) 2006/247

Mitteilungen und Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis spätestens 15. Februar mit, wie viel der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel sie im darauf folgenden Jahr für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Programme zu verwenden beabsichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 31. Juli jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen während des vorangegangenen Jahres vor.

(3) Spätestens am 31. Dezember 2009 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im Bananensektor, dargelegt wird.

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