Artikel 27 VO (EG) 2006/247
Nationale Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichten die Kommission darüber.
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