Artikel 26 VO (EG) 2006/247

Verwaltungsausschuss

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, ausgenommen bei der Durchführung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung, wo die Kommission von dem mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt wird, und bei der Durchführung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung, wo die Kommission von dem mit dem Beschluss 76/894/EWG(1) eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt wird.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

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