Artikel 25 VO (EG) 2006/247

Durchführungsbestimmungen

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Sie betreffen insbesondere

die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mengen und die Höhe der Beihilfen für die Versorgung sowie die Fördermaßnahmen oder die Mittelzuweisungen für die Förderung der örtlichen Erzeugung ändern können;

die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der Kontrollen und der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten durchführen bzw. anwenden müssen;

die Festlegung der Maßnahmen und der förderungsfähigen Beträge gemäß Artikel 23 Absatz 1 für die Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe gemäß Artikel 12 Buchstabe c sowie den Höchstsatz für die Finanzierung dieser Maßnahmen, der auf der Grundlage des Gesamtbetrags jeden Programms berechnet wird.

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