Artikel 25 VO (EG) 2006/247
Durchführungsbestimmungen
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Sie betreffen insbesondere
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die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mengen und die Höhe der Beihilfen für die Versorgung sowie die Fördermaßnahmen oder die Mittelzuweisungen für die Förderung der örtlichen Erzeugung ändern können;
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die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der Kontrollen und der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten durchführen bzw. anwenden müssen;
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die Festlegung der Maßnahmen und der förderungsfähigen Beträge gemäß Artikel 23 Absatz 1 für die Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe gemäß Artikel 12 Buchstabe c sowie den Höchstsatz für die Finanzierung dieser Maßnahmen, der auf der Grundlage des Gesamtbetrags jeden Programms berechnet wird.
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