Artikel 24b VO (EG) 2006/247

(1) Bis 1. August 2009 legen die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderungsentwürfe zu ihrem Gesamtprogramm vor, um den Änderungen von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1) Rechnung zu tragen.

(2) Die Kommission beurteilt die eingereichten Änderungen und entscheidet über ihre Genehmigung vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2. Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2010.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.