Artikel 24a VO (EG) 2006/247

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. März 2007 den Entwurf ihrer Gesamtprogramme vor, um Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates(1) Rechnung zu tragen.

(2) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Gesamtprogramme und entscheidet über ihre Genehmigung spätestens vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 gelten die Änderungen ab 1. Januar 2007.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13.

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