Artikel 24a VO (EG) 2006/247
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. März 2007 den Entwurf ihrer Gesamtprogramme vor, um Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates(1) Rechnung zu tragen.
(2) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Gesamtprogramme und entscheidet über ihre Genehmigung spätestens vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.
(3) Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 gelten die Änderungen ab 1. Januar 2007.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13.
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