Artikel 24 VO (EG) 2006/247

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis 14. April 2006 im Rahmen der Mittelausstattung nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 den Entwurf eines Gesamtprogramms vor.

Der Programmentwurf umfasst einen Entwurf der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 2 Absatz 2 unter Angabe der Erzeugnisse sowie der jeweiligen Mengen und Beihilfebeträge für die Versorgung aus der Gemeinschaft sowie einen Entwurf des Programms zur Unterstützung der örtlichen Erzeugung gemäß Artikel 9 Absatz 1.

(2) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Gesamtprogramme und entscheidet über ihre Genehmigung spätestens vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Jedes Gesamtprogramm gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Zustimmung notifiziert hat.

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