Artikel 30 VO (EG) 2006/247

Übergangsmaßnahmen

Die Kommission kann nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren die Übergangsmaßnahmen erlassen, die für den reibungslosen Übergang von der im Jahre 2005 geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sind.

Darüber hinaus kann die Kommission nach demselben Verfahren Maßnahmen erlassen, um den Übergang von den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates(1) zu den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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