Artikel 31 VO (EG) 2006/247

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
alle in Anhang VI genannten sonstigen Direktzahlungen im Bezugszeitraum für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen und auf den Ägäischen Inseln und die Direktzahlungen, die im Bezugszeitraum auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 gewährt wurden.

b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 gewähren die Mitgliedstaaten die Direktzahlungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels innerhalb der nach Artikel 64 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 und 7 bis 13 der vorliegenden Verordnung bzw. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 festgelegten Bedingungen.

2.
Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gewährt der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 und 7 bis 13 der vorliegenden Verordnung bzw. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren für jede Direktzahlung festgelegt werden.

3.
Die Anhänge I und VI werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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