Artikel 8 VO (EG) 2006/247

Durchführungsbestimmungen zu der Regelung

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mengen der Erzeugnisse und die jährlichen Mittelzuweisungen für die verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse ändern können, sowie erforderlichenfalls die Einführung eines Systems von Einfuhr- oder Lieferbescheinigungen.

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