Artikel 9 VO (EG) 2006/247

Förderprogramme

(1) Es werden gemeinschaftliche Förderprogramme für die Regionen in äußerster Randlage aufgestellt, die besondere Maßnahmen zugunsten der in den Geltungsbereich von Titel II des dritten Teils des Vertrags fallenden örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen umfassen.

(2) Die gemeinschaftlichen Förderprogramme werden auf der von dem betreffenden Mitgliedstaat als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene erstellt. Sie werden von den von dem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Behörden ausgearbeitet und von dem Mitgliedstaat nach Konsultation der Behörden und der auf der geeigneten Gebietsebene zuständigen Einrichtungen der Kommission vorgelegt.

(3) Für jede Region in äußerster Randlage kann nur ein gemeinschaftliches Förderprogramm vorgelegt werden.

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