Präambel VO (EG) 2006/247

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36, 37 und 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage führt zu einer Verteuerung der Lieferungen von zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der äußersten Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In einigen Fällen sehen sich die Marktteilnehmer und Erzeuger einer doppelten Insellage ausgesetzt. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für diese wesentlichen Erzeugnisse abmildern. Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.
(2)
Zu diesem Zweck sollten abweichend von Artikel 23 des Vertrags die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern von den anwendbaren Einfuhrzöllen befreit werden. Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, sollten in Anbetracht ihres Ursprungs und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Gemeinschaftsvorschriften eingeräumt wird, im Hinblick auf die Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichgestellt werden.
(3)
Um das Ziel einer Preissenkung in den Regionen in äußerster Randlage und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten wirksam zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Regionen mit Gemeinschaftserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung nach den Regionen in äußerster Randlage, den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und der äußersten Randlage Rechnung getragen werden.
(4)
Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, wird das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes von dieser Regelung nicht beeinträchtigt. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage sollte daher untersagt werden. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um — im Fall von Verarbeitungserzeugnissen — einen regionalen Handel bzw. einen Handel zwischen den beiden portugiesischen Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen. Außerdem sollten die traditionellen Handelsströme aller Regionen in äußerster Randlage mit Drittländern berücksichtigt und für alle diese Regionen die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt werden. Diese Einschränkung sollte nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen gelten. Der Klarheit halber sollte der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell versandten oder ausgeführten Erzeugnismengen festgelegt werden.
(5)
Es sollten jedoch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die erforderliche Umstrukturierung des Zuckersektors auf den Azoren vorgenommen werden kann. Bei diesen Maßnahmen sollte berücksichtigt werden, dass ein bestimmter Umfang der Erzeugung und Verarbeitung gewährleistet sein muss, damit der Zuckersektor auf den Azoren lebensfähig ist. Ferner ist es Portugal im Rahmen dieser Verordnung möglich, den örtlichen Zuckerrübenanbau zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollte für einen befristeten Zeitraum von vier Jahren ausnahmsweise zugelassen werden, dass der Versand von Zucker von den Azoren in die übrige Gemeinschaft den Umfang der traditionellen Handelsströme übersteigt, wobei die jährlichen Höchstwerte schrittweise herabgesetzt werden. Da die Mengen, für die ein Weiterversand zulässig ist, proportional zu dem für die Lebensfähigkeit der örtlichen Zuckererzeugungs- und -verarbeitungsindustrie erforderlichen Minimum liegen und auf dieses beschränkt sind, wird sich der vorübergehend zugelassene Versand von Zucker von den Azoren nicht negativ auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft auswirken.
(6)
Hinsichtlich des für die Versorgung der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln bestimmten C-Zuckers sollte die in der Verordnung (EWG) Nr. 2177/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Zuckerversorgung der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln(4) vorgesehene Regelung der Kommission für die Befreiung von Einfuhrzöllen während des Zeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(5) weiterhin gelten.
(7)
Die Kanarischen Inseln sind bisher im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung mit Zubereitungen aus Milch der KN-Codes 19019099 und 21069092 versorgt worden, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind. Bis zum Abschluss der Umstrukturierung der örtlichen Industrie sollte während eines Übergangszeitraums die weitere Versorgung mit diesen Erzeugnissen gestattet werden.
(8)
Damit die Ziele der Versorgungsregelung erreicht werden, müssen sich die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung auf die Produktionskosten auswirken und zur Senkung der Preise bis zur Stufe des Endverbrauchers führen. Daher sollte ihre Anwendung davon abhängig gemacht werden, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.
(9)
Die Politik der Gemeinschaft zugunsten der örtlichen Erzeugungen der Regionen in äußerster Randlage hat eine Vielzahl von Erzeugnissen und von Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung zum Gegenstand gehabt. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Gemeinschaft sollte diese Erzeugungen, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht in den Regionen in äußerster Randlage darstellen, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den örtlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der betreffenden Regionen genauer zu erfassen. Die Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugungen sollten daher über allgemeine Programme fortgesetzt werden, die auf der geeignetsten geografischen Ebene erstellt und der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Genehmigung vorgelegt werden.
(10)
Damit das Ziel, die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auszubauen und die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen, besser verwirklicht werden kann, sollte die Programmplanung für die Versorgung der betreffenden Regionen auf einer diesen Regionen näheren Ebene erfolgen und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten systematisch angewandt werden. Das Versorgungsprogramm sollte daher von den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden erstellt und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.
(11)
In den Regionen in äußerster Randlage sollten die Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihre Vermarktung gefördert werden. Zu diesem Zweck kann die Verwendung des von der Gemeinschaft eingeführten Bildzeichens nützlich sein.
(12)
In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(6) sind die für eine Gemeinschaftsunterstützung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Bedingungen für den Erhalt dieser Unterstützung festgelegt. Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den Regionen in äußerster Randlage weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb sollte für einige Investitionsarten die Möglichkeit vorgesehen werden, von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken.
(13)
Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 dürfen Beihilfen für die Forstwirtschaft nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt werden, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Ein Teil der Wälder und bewaldeten Flächen in den Regionen in äußerster Randlage gehört jedoch anderen Gebietskörperschaften als den Gemeinden. Unter diesen Umständen sollten die Bestimmungen des genannten Artikels gelockert werden.
(14)
In Artikel 24 Absatz 2 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden die für eine Gemeinschaftsbeihilfe für Agrarumweltmaßnahmen in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge festgesetzt. Um der spezifischen Umweltsituation einiger sehr empfindlicher Weidegebiete auf den Azoren und dem Schutz der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere des Terrassenanbaus auf Madeira, Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass diese Beträge für bestimmte Maßnahmen bis auf das Doppelte angehoben werden können.
(15)
Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der äußersten Randlage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.
(16)
Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der unzureichenden Mittel, die bisher zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt wurden, ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Es sollten daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit biologischen Methoden, durchgeführt werden. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung dieser Programme sollte festgelegt werden.
(17)
Die Erhaltung der Rebflächen, die auf Madeira und den Kanarischen Inseln die am weitesten verbreitete Kultur darstellen und für die Azoren von sehr großer Bedeutung sind, ist aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen unerlässlich. Zur Unterstützung der Erzeugung sollten in diesen Regionen weder die Stilllegungsprämien noch die Marktmechanismen zur Anwendung kommen, mit Ausnahme — im Fall der Kanarischen Inseln — der Dringlichkeitsdestillation, deren Anwendung bei einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen möglich sein sollte. Aufgrund von technischen und sozioökonomischen Problemen wurden auch noch nicht alle Rebflächen, die auf Madeira und den Azoren mit gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Wein verbotenen Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, innerhalb der vorgesehenen Fristen umgestellt. Der auf diesen Rebflächen erzeugte Wein ist allein für den traditionellen örtlichen Verbrauch bestimmt. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist wird die Umstellung dieser Rebflächen unter Erhaltung des sehr stark auf den Weinbau ausgerichteten wirtschaftlichen Gefüges dieser Regionen ermöglichen. Portugal sollte die Kommission alljährlich über den Stand der Umstellung der betreffenden Flächen unterrichten.
(18)
Die Umstrukturierung des Milchsektors auf den Azoren ist noch nicht abgeschlossen. Um der großen Abhängigkeit der Azoren von der Milcherzeugung zusammen mit anderen Nachteilen aufgrund ihrer äußersten Randlage und dem Fehlen lebensfähiger Alternativerzeugungen Rechnung zu tragen, sollte die Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(7) bestätigt werden, die mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (Poseima)(8) eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 55/2004(9) hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf den Azoren verlängert wurde.
(19)
Die Förderung der Erzeugung von Kuhmilch auf Madeira hat insbesondere aufgrund der großen strukturellen Schwierigkeiten in diesem Sektor und seiner geringen Fähigkeit, positiv auf neue Wirtschaftsgegebenheiten zu reagieren, nicht ausgereicht, um das Gleichgewicht zwischen einheimischer und externer Versorgung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen sollte, die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft auch weiterhin genehmigt werden, um den örtlichen Verbrauch besser decken zu können.
(20)
Die Notwendigkeit, weiterhin einen Anreiz für die Aufrechterhaltung der örtlichen Erzeugung zu bieten, rechtfertigt die Nichtanwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira. Diese Befreiung sollte im Falle Madeiras für eine Menge von bis zu 4000 Tonnen festgesetzt werden, die der derzeitigen jährlichen Erzeugung von 2000 Tonnen und der möglichen sinnvollen Weiterentwicklung der Erzeugung um eine Schätzmenge von höchstens 2000 Tonnen entspricht.
(21)
Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden. Um den örtlichen Verbraucherbedarf in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira decken zu können, sollte unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstzahl die zollfreie Einfuhr von männlichen Mastrindern aus Drittländern genehmigt werden. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(10) für Portugal bestehende Möglichkeit, Ansprüche auf die Mutterkuhprämie vom Festland auf die Azoren zu übertragen, sollte fortgeschrieben werden, wobei dieses Instrument an den neuen Rahmen für die Förderung der Regionen in äußerster Randlage angepasst werden sollte.
(22)
Der Tabakanbau ist für die Kanarischen Inseln traditionell von sehr großer Bedeutung. Wirtschaftlich gesehen, handelt es sich dabei um eine Verarbeitungsindustrie, auf die weiterhin ein Großteil der industriellen Tätigkeit in dieser Region entfällt. Sozial gesehen, handelt es sich bei Tabak um eine sehr arbeitsintensive Kulturpflanze, die in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben angebaut wird. Der Tabakanbau ist jedoch nicht rentabel, so dass die Gefahr besteht, dass er eingestellt wird. Zurzeit ist der Tabakanbau auf eine kleine Fläche auf La Palma für die handwerkliche Zigarrenherstellung begrenzt. Deshalb sollte Spanien ermächtigt werden, weiterhin eine ergänzende Beihilfe zur Gemeinschaftsbeihilfe zu gewähren, um die Aufrechterhaltung dieser traditionellen Kultur und der damit zusammenhängenden handwerklichen Tätigkeit zu ermöglichen. Zur Erhaltung der industriellen Tätigkeit der Herstellung von Tabakwaren sollten jährlich weiterhin Einfuhren nach den Kanarischen Inseln von bis zu 20000 Tonnen roher und halbverarbeiteter Tabak (in Äquivalent entrippter Rohtabak) von den Zöllen befreit werden.
(23)
Die Durchführung der vorliegenden Verordnung darf das Niveau der besonderen Unterstützung, die den Regionen in äußerster Randlage bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen über die Beträge verfügen, die der Unterstützung entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (Poseidom)(11), der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (Poseican)(12) bereits gewährt wurde, sowie über die Beträge, die den Tierhaltern in diesen Regionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(13), der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(14) und der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(15) gewährt wurden, und über die Beträge, die zur Versorgung des französischen überseeischen Departements Réunion mit Reis im Rahmen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(16) gewährt wurden. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte neue Stützungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugungen in den Regionen in äußerster Randlage sollte mit der im Rest der Gemeinschaft geltenden Stützung für dieselben Erzeugungen koordiniert werden.
(24)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 sollten aufgehoben werden. Darüber hinaus sollten die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 geändert werden, um die jeweiligen Regelungen miteinander zu koordinieren.
(25)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(17) erlassen werden.
(26)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Programme sollten ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem die Kommission ihre Zustimmung zu den Programmen notifiziert hat. Damit die Programme zu dem genannten Zeitpunkt anlaufen können, sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Beginn der Anwendung der Programme alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)

Siehe Fußnote 1.

(3)

ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 75.

(4)

ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 71. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 (ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 15).

(5)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(6)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(7)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).

(8)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(9)

ABl. L 8 vom 14.1.2004, S. 1.

(10)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

(11)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(12)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(13)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(14)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.

(15)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(16)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(17)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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