Artikel 1 VO (EG) 2006/247

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebieten der Union (nachstehend „Regionen in äußerster Randlage” genannt) aufgrund ihrer Abgelegenheit, ihrer Insellage, ihrer äußersten Randlage, ihrer geringen Fläche, ihrer schwierigen Gelände oder Klimabedingungen und ihrer Abhängigkeit von einer geringen Zahl von Erzeugnissen entstehen.

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