Artikel 2 VO (EG) 2006/247

Bedarfsvorausschätzungen

(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den Regionen in äußerster Randlage zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.

(2) Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels oder eines traditionellen Handels nach Drittländern ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

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