Artikel 3 VO (EG) 2006/247

Funktionsweise der Regelung

(1) Im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung festgesetzten Mengen wird bei der Direkteinfuhr von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen aus Drittländern in die Regionen in äußerster Randlage kein Zoll erhoben.

Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, gelten für die Anwendung dieses Titels als Direkteinfuhren aus Drittländern.

(2) Um den nach Artikel 2 Absatz 2 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung der Preise und der Qualität zu decken und dafür zu sorgen, dass der Anteil der Versorgung aus der Gemeinschaft gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit Erzeugnissen, die sich aufgrund von gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen in öffentlichen Lagerbeständen befinden oder die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sind, eine Beihilfe gewährt.

Der Beihilfebetrag wird für jede Erzeugnisart unter Berücksichtigung der Mehrkosten für die Verbringung nach den Märkten der Regionen in äußerster Randlage und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder um landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, der durch die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten festgesetzt.

(3) Die besondere Versorgungsregelung wird so angewandt, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

a)
den besonderen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage und, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse und um landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, den Qualitätsanforderungen;
b)
den Handelsströmen mit der übrigen Gemeinschaft;
c)
dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4) Die besondere Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn die sich aus der Befreiung vom Einfuhrzoll oder aus der Beihilfe ergebenden wirtschaftlichen Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

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