Artikel 4 VO (EG) 2006/247

Ausfuhr nach Drittländern und Versendung in die übrige Gemeinschaft

(1) Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen nur unter den nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Bedingungen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden.

Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Zahlung der Einfuhrzölle für Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 erhaltenen Beihilfe.

Diese Bedingungen gelten nicht für die Handelsströme zwischen den französischen überseeischen Departements.

(2) Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und

a)
die im Rahmen der den traditionellen Ausfuhren oder den traditionellen Versendungen entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Diese Mengen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren anhand des Durchschnitts der Versendungen bzw. Ausfuhren in den Jahren 1989, 1990 und 1991 festgesetzt;
b)
die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Bestimmungszwecke und Bedingungen nach Drittländern ausgeführt werden;
c)
die von den Azoren nach Madeira und umgekehrt versandt werden;
d)
die von Madeira nach den Kanarischen Inseln und umgekehrt versandt werden.

Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse wird keine Erstattung gewährt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (KN-Code 1701) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren im jeweiligen Jahr von den Azoren in die übrige Union versandt werden:

— 2011:
3000 Tonnen,
— 2012:
2500 Tonnen,
— 2013:
2000 Tonnen,
— 2014:
1500 Tonnen,
— 2015:
1000 Tonnen.

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