Artikel 5 VO (EG) 2006/247

Zucker

(1) Während des Zeitraums nach Artikel 204 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1) ist der nachstehende über die Quote gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung hinaus erzeugte Zucker im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung von den Einfuhrzöllen befreit:

a)
in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 zum Zwecke des Verzehrs nach Madeira und den Kanarischen Inseln verbrachter Zucker;
b)
in Form von Rohzucker des KN-Codes 17011210 zum Zwecke der Raffinierung und des Verzehrs nach den Azoren eingeführter Zucker (Rübenrohzucker).

(2) Auf den Azoren können zum Zwecke der Raffinierung die Mengen gemäß Absatz 1 im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung durch Rohzucker des KN-Codes 17011110 (Rohrrohzucker) ersetzt werden. Bei der Bestimmung des Rohzuckerbedarfs der Azoren wird der Entwicklung der örtlichen Erzeugung von Zuckerrüben Rechnung getragen. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzusetzen, dass auf den Azoren insgesamt nicht mehr als 10000 Tonnen raffinierten Zuckers jährlich erzeugt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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