Artikel 11 VO (EG) 2006/266

Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006. Sie gilt weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung des Haushaltsplans des Jahres 2006.

(3) Falls das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit am 1. Januar 2007 noch nicht in Kraft getreten ist, wird die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung bis zum Inkrafttreten dieses Instruments verlängert.

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