Artikel 10 VO (EG) 2006/266

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1) Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen umfassen Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherstellen, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und alle anderen Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(*), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(**) und (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(***).

(2) In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission, wie in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehen, in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

(3) In allen zur Durchführung der Hilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 während und nach der Ausführung der Verträge wahrnehmen können.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(**)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(***)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.