Artikel 9 VO (EG) 2006/266

Aufteilung des Gesamtbetrags

(1) Im Rahmen des für das Geltungsjahr dieser Verordnung verfügbaren Gesamtbetrags legt die Kommission den Höchstbetrag, den jeder Staat des AKP-Zuckerprotokolls zur Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3 genannten Maßnahmen erhält, nach Maßgabe seines Bedarfs insbesondere in Verbindung mit den Auswirkungen der Reform des Zuckersektors auf das Land und der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Zuckersektors fest. Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage der Daten der Ernten vor 2004.

(2) Weitere Anweisungen betreffend die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die Staaten des AKP-Zuckerprotokolls werden durch die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Der Referenzbetrag für die in Artikel 3 Absatz 4 genannte finanzielle und technische Hilfe zur Ausarbeitung einer mehrjährigen Anpassungsstrategie beträgt 300000 EUR.

(4) Ein Richtbetrag in Höhe von 3 % des Gesamtbetrags wird für die personellen und materiellen Ressourcen verwendet, die für die wirksame Verwaltung und Überwachung der Hilfe notwendig sind.

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