Artikel 5 VO (EG) 2006/266

Maßnahmen der Kommission

(1) Nach Konsultationen mit dem betroffenen Staat des AKP-Zuckerprotokolls wird die mehrjährige Anpassungsstrategie nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren nach Maßgabe des Artikels 4 angenommen.

(2) Die spezifische Lage jedes Staates des AKP-Zuckerprotokolls wird berücksichtigt. Für Staaten, die sich in einer politischen Krise befinden, die unabhängig von der Entwicklung im Zuckersektor ist, wird die Bereitstellung der Hilfe gemäß dieser Verordnung von der Kommission in jedem Einzelfall geprüft.

(3) Für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die nicht über eine mehrjährige Anpassungsstrategie verfügen, wird die Hilfe im Jahr 2006 auf der Grundlage eines Jahresarbeitsprogramms gewährt, das nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 festgelegt wird.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehene Hilfe erfolgt ergänzend und zusätzlich zu der Hilfe, die durch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellt wird.

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