Artikel 4 VO (EG) 2006/266

Mehrjährige Anpassungsstrategie

(1) Die mehrjährige Anpassungsstrategie dient einem oder mehreren der folgenden Ziele:

a)
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Zucker- und Zuckerrohrsektors, sofern dies insbesondere in Bezug auf dessen langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit unter Berücksichtigung der Situation der einzelnen Akteure in der Kette ein nachhaltiger Prozess ist;
b)
Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Zucker abhängigen Gebieten, z. B. durch Umstellung der derzeitigen Zuckerproduktion auf die Erzeugung von Bioethanol und anderen, nicht zur Ernährung bestimmten Verwendungen von Zucker;
c)
Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung, Energie, Forschung und Innovation sowie die gesamtwirtschaftliche Stabilität betreffen können, aber nicht notwendigerweise auf diese Bereiche beschränkt sind.

(2) Im Rahmen der Strategie müssen zumindest die angestrebten Ziele, das diesbezügliche Vorgehen und die zu diesem Zweck eingesetzten Mittel, die Zuständigkeiten der beteiligten Akteure und der Finanzplan für die Umsetzung der Strategie festgelegt werden.

Die Strategie muss auch eine Bewertung ihrer Nachhaltigkeit unter gegenwärtigen und künftigen Marktbedingungen sowie in sozialer und ökologischer Hinsicht enthalten. Sie muss außerdem darstellen, dass sie mit den allgemeinen Entwicklungsstrategien des Landes kompatibel ist und die Armutsminderung in den Mittelpunkt stellt.

(3) Im Rahmen der mehrjährigen Strategie ist ein spezifischer Hilfeplan für 2006 festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieses Plans ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu schenken:

a)
Kosteneffizienz und nachhaltige Wirkung,
b)
eindeutige Definition und Überwachung der Ziele und der Erfolgsindikatoren.

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