Artikel 3 VO (EG) 2006/266

Förderungsfähigkeit und Verfahren

(1) Jedem Staat des AKP-Zuckerprotokolls kann finanzielle und technische Hilfe sowie gegebenenfalls Budgethilfe gewährt werden.

(2) Die finanzielle und die technische Hilfe werden jedem Staat des AKP-Zuckerprotokolls auf Antrag gewährt. Der Antrag auf finanzielle und technische Hilfe ist bis zum 29. April 2006 einzureichen.

(3) Der Antrag muss sich auf eine umfassende mehrjährige Anpassungsstrategie stützen, die das betroffene Land nach Maßgabe von Artikel 4 in Abstimmung mit allen beteiligten Akteuren festlegt. Die mehrjährige Anpassungsstrategie kann in der Durchführung befindliche Aktionen umfassen sowie die gegenwärtigen und künftigen finanziellen Auswirkungen von bereits durchgeführten Sozialplänen unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass diese Aktionen und diese Sozialpläne eindeutig in Richtung der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben gehen.

(4) Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die einen Antrag einreichen, der sich nicht auf eine umfassende mehrjährige Anpassungsstrategie stützt, können 2006 nur finanzielle und technische Hilfe zur Ausarbeitung einer solchen Strategie erhalten.

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