Artikel 2 VO (EG) 2006/266

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.
„Staaten des AKP-Zuckerprotokolls” die im Anhang aufgeführten AKP-Länder,
2.
„Zucker” rohen oder weißen Rohrzucker.

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