Artikel 2 VO (EG) 2006/266
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- 1.
- „Staaten des AKP-Zuckerprotokolls” die im Anhang aufgeführten AKP-Länder,
- 2.
- „Zucker” rohen oder weißen Rohrzucker.
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