Artikel 1 VO (EG) 2006/266
Gegenstand
(1) Es wird eine Regelung für finanzielle und technische Hilfe und gegebenenfalls Budgethilfe eingeführt, um den Anpassungsprozess in den Staaten des AKP- Zuckerprotokolls zu flankieren, die infolge der geplanten Reform der Gemeinsamen Marktordnung für Zucker mit neuen Bedingungen auf dem Zuckermarkt konfrontiert sind.
(2) Vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 3 wird diese Regelung im Jahr 2006 durchgeführt.
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