Präambel VO (EG) 2006/266

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(*),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Gemeinschaft setzt sich im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(**) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen” genannt) dafür ein, die AKP-Staaten bei ihren Bemühungen um Armutsminderung und nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, und erkennt die Bedeutung der Rohstoffsektoren und der diesbezüglichen Protokolle an.
(2)
Die Gemeinsame Marktordnung für Zucker, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates(***) festgelegt wurde, wird unter Berücksichtigung der dem Rat von der Kommission vorgelegten Vorschläge reformiert werden.
(3)
Im Rahmen des AKP-Zuckerprotokolls, das dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen in Anhang V beigefügt ist, sind einige AKP-Staaten für ihre Zuckerausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt angewiesen. Die Reform wird sie mit stark veränderten Marktbedingungen konfrontieren.
(4)
Die Anpassung der Staaten des AKP-Zuckerprotokolls an diese neuen Marktbedingungen wird sich für mehrere dieser Länder angesichts der sozioökonomischen Bedeutung und der multifunktionalen Rolle des Zuckersektors und der starken Abhängigkeit vom EU-Markt schwierig gestalten.
(5)
Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zu der Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP — Reformvorschläge für den Zuckersektor — verpflichtet, den Anpassungsprozess in den Staaten des AKP-Zuckerprotokolls zu unterstützen, und hat in einer Arbeitsunterlage über einen Aktionsplan für Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind, die Grundsätze für die vorgeschlagene Unterstützung dargelegt. Die Arbeitsunterlage wurde mit den Staaten des AKP-Zuckerprotokolls erörtert.
(6)
Es ist von äußerster Wichtigkeit, den Staaten des AKP-Zuckerprotokolls eine möglichst rasche Unterstützung zu gewähren, die die bereits bestehende Hilfe ergänzt, um optimale Aussichten auf erfolgreiche Anpassung an die neuen Gegebenheiten zu haben.
(7)
Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die Staaten des AKP-Zuckerprotokolls zusätzlich zu der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen gewährten Unterstützung finanzielle und technische Hilfe sowie gegebenenfalls Budgethilfe erhalten, damit sie sich den neuen Marktbedingungen anpassen können; auf diese Weise würde eine umfassende Unterstützung angeboten, die der Vielfalt der Situationen in den verschiedenen Ländern, aber auch innerhalb einzelner Länder Rechung trägt. Die Unterstützung muss die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Rohrzuckersektors, die Entwicklung alternativer Wirtschaftstätigkeiten und das Auffangen der schwerwiegenden umfassenderen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Folgen eines geringeren Beitrags des Zuckersektors zur Volkswirtschaft mit Hilfe ausreichender Mittel oder eine Kombination dieser Maßnahmen beinhalten.
(8)
Da die Hilfe den spezifischen Anpassungsbemühungen entsprechen sollte, die jeder dieser AKP-Lieferanten infolge der Zuckerreform unternehmen muss, sollten objektive Kriterien für die Bemessung der Hilfe festgelegt werden.
(9)
Die Hilfe sollte für ein Jahr bereitgestellt werden, wobei im Rahmen des Entwicklungsteils des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit eine Anschlusshilfe bis zum Jahr 2013 vorgesehen werden sollte.
(10)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Flankierung des Anpassungsprozesses in den Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(11)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(****) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Januar 2006.

(**)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch das Abkommen vom 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4).

(***)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(****)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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