Artikel 10 VO (EG) 2006/318

Verwaltung der Quote

(1) Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren werden die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Quoten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 spätestens am 30. April 2008 und für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11 spätestens Ende Februar 2009 bzw. 2010 angepasst. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 dieser Verordnung, des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 3 und des Artikels 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010 nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker und Isoglucose für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Quote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Prozentsatz nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren und unter Anwendung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den Prozentsatz nach Maßgabe des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung an.

Die Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

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