Artikel 9 VO (EG) 2006/318

Zusätzliche und ergänzende Isoglucosequote

1. Im Wirtschaftsjahr 2006/07 wird eine Isoglucosequote von 100000 Tonnen zur gesamten in Anhang III festgesetzten Isoglucosequote hinzugefügt. In jedem der Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 wird eine weitere Isoglucosequote von 100000 Tonnen zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt. Diese Aufstockung betrifft nicht Bulgarien und Rumänien.

In jedem der Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 wird eine weitere Isoglucosequote von 11045 Tonnen für Bulgarien und von 1966 Tonnen für Rumänien zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.

Die Mitgliedstaaten teilen den Unternehmen die zusätzlichen Quoten proportional zu den Isoglucosequoten zu, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 zugeteilt wurden.

2. Italien, Litauen und Schweden können auf Antrag jedem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 bis zum Wirtschaftsjahr 2009/2010 eine ergänzende Isoglucosequote gewähren. Die Höchstmengen für die ergänzenden Quoten je Mitgliedstaat sind in Anhang IV Abschnitt II festgelegt.

3. Auf die Quoten, die Unternehmen gemäß Absatz 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten ergänzenden Quote erhoben.

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