Artikel 8 VO (EG) 2006/318

Zusätzliche Zuckerquote

1. Jedes Zuckerunternehmen kann spätestens bis zum 30. September 2007 bei dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, die Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote beantragen.

Die Höchstmengen für die zusätzlichen Zuckerquoten je Mitgliedstaat sind in Anhang IV Abschnitt I festgelegt.

2. Auf Grundlage der Anträge legt der Mitgliedstaat nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die annehmbaren Mengen fest. Übersteigt die Summe dieser Anträge für zusätzliche Mengen die verfügbare nationale Menge, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat eine proportionale Kürzung der annehmbaren Mengen vor. Die sich daraus ergebenden Mengen bilden die zusätzliche Quote für die betreffenden Unternehmen.

3. Auf die zusätzlichen Quoten, die Unternehmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten zusätzlichen Quote erhoben.

4. Der gesamte gemäß Absatz 3 gezahlte einmalige Betrag wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erhoben, denen eine zusätzliche Quote zugeteilt wurde.

Jedes betroffene Zuckerunternehmen muss den einmaligen Betrag bis zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin zahlen. Dieser Termin darf nicht nach dem 28. Februar 2008 liegen.

5. Die zusätzlichen Quoten gelten als dem betreffenden Zuckerunternehmen nicht zugeteilt, wenn das Unternehmen den einmaligen Betrag nicht vor dem 28. Februar 2008 gezahlt hat.

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