Artikel 7 VO (EG) 2006/318

Zuteilung der Quoten

1. Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang III festgesetzt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und gemäß Artikel 17 zugelassen ist, eine Quote zu.

Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der Gesamtsumme der A- und BQuoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 zugeteilt worden sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist im Falle Bulgariens und Rumäniens das Wirtschaftsjahr 2006/07 maßgeblich.

3. Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

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