Artikel 6 VO (EG) 2006/318

Branchenvereinbarungen

1. Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den Bedingungen des Anhangs II in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

2. Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerunternehmen der Gemeinschaft festgelegt.

3. In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um:

Quotenzucker

oder

Nichtquotenzucker

handelt.

4. Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

a)
die in Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;
b)
das entsprechende vorgesehene Rendement.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

5. Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine Zuckerrübenmenge, die dem Zucker entspricht, für den sie eine Quote haben, zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben — gegebenenfalls angepasst durch einen nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegten Koeffizienten für eine präventive Marktrücknahme — geschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den Mindestpreis zu zahlen.

6. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann vorbehaltlich der Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.

7. Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

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