Artikel 12 VO (EG) 2006/318

Anwendungsbereich

Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 7 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann:

a)
zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 13 verwendet werden,
b)
gemäß Artikel 14 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,
c)
im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 verwendet werden

oder

d)
im Rahmen der nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden.

Auf sonstige Mengen wird der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 erhoben.

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