Artikel 13 VO (EG) 2006/318

Industriezucker

1. Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn:

a)
er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender abgeschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 17 zugelassen worden sind;

und

b)
er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

2. Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere:

a)
Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu „Rinse appelstroop” verarbeitet wird;
b)
bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;
c)
bestimmte Erzeugnisse der chemischen oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

3. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

Die Festsetzung der Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.

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