Artikel 14 VO (EG) 2006/318

Übertragung von Überschusszucker

1. Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf das folgende Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

2. Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben:

a)
unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgelegten Datum:

zwischen dem 1. Februar und 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,

zwischen dem 1. Februar und 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Zucker oder Inulinsirup.

b)
verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

3. Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

4. Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

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