Artikel 15 VO (EG) 2006/318

Überschussbetrag

1. Ein Überschussbetrag wird erhoben auf Mengen von:

a)
Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 14 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 12 Buchstaben c und d genannten Mengen;
b)
Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse verarbeitet worden sind;
c)
Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 19 und 19a vom Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

2. Der Überschussbetrag wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.

3. Der gemäß Absatz 1 gezahlte Überschussbetrag wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.

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