Artikel 17 VO (EG) 2006/318

Zugelassene Wirtschaftsteilnehmer

1. Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Wirtschaftsteilnehmer, der diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis des Artikels 13 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern der Wirtschaftsteilnehmer:

a)
nachweist, dass er über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;
b)
sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;
c)
keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.

2. Die zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

a)
die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und die Zuckererträge pro Hektar;
b)
Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;
c)
die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

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