Artikel 18 VO (EG) 2006/318

Private Lagerhaltung und Intervention

1. Liegt der festgestellte Durchschnittspreis in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis und bleibt dies aufgrund der Marktlage wahrscheinlich weiterhin der Fall, so kann Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden.

2. Die von jedem Zucker erzeugenden Mitgliedstaat bestimmte Interventionsstelle kauft während der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 bis zu einer Gesamtmenge von 600000 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr für die Gemeinschaft den ihr angebotenen Weißzucker oder Rohzucker an, sofern dieser Zucker:

im Rahmen der Quotenregelung erzeugt und aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder in der Gemeinschaft geerntetem Rohrzucker hergestellt worden ist;

Gegenstand eines zwischen dem Verkäufer und der Interventionsstelle abgeschlossenen Lagervertrags gewesen ist.

Die Ankäufe der Interventionsstellen erfolgen zu 80 % des Referenzpreises, der in Artikel 3 für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des Zuckers von der Standardqualität ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird dieser Preis entsprechend erhöht oder gesenkt.

3. Die Interventionsstellen dürfen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Referenzpreis des Wirtschaftsjahres liegt, in dem der Verkauf erfolgt.

Unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, kann jedoch nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Interventionsstellen:

a)
Zucker zu einem Preis verkaufen dürfen, der dem Referenzpreis nach Unterabsatz 1 entspricht oder darunter liegt, falls der Zucker:

zur Tierfütterung

oder

entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu einer der in Anhang I des Vertrags oder in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr

oder

zur industriellen Nutzung im Sinne von Artikel 13

bestimmt ist;

b)
Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die im Rahmen von gezielten Soforthilfe-Maßnahmen handeln, zu einem unter dem aktuellen Referenzpreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen; die Wohltätigkeitseinrichtungen müssen von dem Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sein.

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