Artikel 19 VO (EG) 2006/318

Marktrücknahme von Zucker

(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau in der Nähe des Referenzpreises zu erhalten, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt zu nehmen.

(2) Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren spätestens am 16. März des vorausgehenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dieser Koeffizient im Anschluss an den bis spätestens 15. März 2008 gewährten Quotenverzicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 auf die Quote angewendet.

Auf der Grundlage aktualisierter Daten über die Markttendenzen kann die Kommission nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres beschließen, den Koeffizienten entweder anzupassen oder, falls keine derartige Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes getroffen wurde, einen Koeffizienten festzusetzen.

(3) Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Mengen Quotenzucker, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zum Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr vom Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann jedoch unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, für das laufende und/oder das folgende Wirtschaftsjahr die Gesamtheit oder einen Teil der vom Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen als

a)
Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieglucose zu werden, oder als
b)
vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

(4) Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass eine bestimmte vom Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

(5) Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste im Rahmen der Quote erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 5 zum Mindestpreis nicht.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

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