Artikel 19a VO (EG) 2006/318

Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2007/08, 2008/09 und 2009/10

(1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren für die Wirtschaftsjahre 2007/08, 2008/09 und 2009/10 unter Anwendung von Anhang X der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben, werden auf ihren Antrag von der Anwendung der in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Koeffizienten befreit. Diese Anträge sind vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Marktrücknahme gilt.

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