Artikel 20 VO (EG) 2006/318

Lagerhaltung im Rahmen sonstiger Maßnahmen

Zucker, der im Rahmen einer der Maßnahmen gemäß Artikel 14, Artikel 18 oder Artikel 19 in einem Wirtschaftsjahr gelagert wird, darf nicht im Rahmen einer anderen dieser Vorschriften in privater oder öffentlicher Lagerhaltung gehalten werden.

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