Artikel 2 VO (EG) 2006/318

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Weißzucker” : Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
2.
„Rohzucker” : Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
3.
„Isoglucose” : das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
4.
„Inulinsirup” : das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden;
5.
„Quotenzucker” , „Quotenisoglucose” und „Quoteninulinsirup” : alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
6.
„Industriezucker” : alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
7.
„Industrieisoglucose” und „Industrieinulinsirup” : alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
8.
„Überschusszucker” , „Überschussisoglucose” und „Überschussinulinsirup” : alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 überschreiten;
9.
„Quotenzuckerrüben” : alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;
10.
„Liefervertrag” : der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;
11.
„Branchenvereinbarung” :

a)
eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss nationaler Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss nationaler Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung

oder

b)
eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung

oder

c)
wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln

oder

d)
wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b fehlt, die vor Abschluss der Lieferverträge geschlossenen Absprachen, sofern die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird;

12.
„AKP-/indischer Zucker” : Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten, der gemäß:

dem Protokoll Nr. 3 des Anhangs V des AKP-EG Partnerschaftsabkommens

oder

dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker(1)

in die Gemeinschaft eingeführt wird;

13.
„Vollzeitraffinerie” : eine Produktionseinheit:

deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren,

oder

die im Wirtschaftsjahr 2004/2005 eine Menge von mindestens 15000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.

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