Artikel 22 VO (EG) 2006/318
Allgemeine Grundsätze
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:
- a)
- die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
- b)
- die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.