Artikel 23 VO (EG) 2006/318

Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

1. Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 mit Ausnahme von Buchstabe h genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft wird die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert. Es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden, wenn für die Verwaltung bestimmter Zuckereinfuhren keine Lizenzen erforderlich sind.

2. Die Lizenzen werden unbeschadet der getroffenen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 28 und 32 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 908/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen(1) sowie der Anwendung der gemäß Artikel 133 bzw. 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

3. Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

Die Erteilung der Lizenz ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

4. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

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