Artikel 24 VO (EG) 2006/318

Aktiver Veredelungsverkehr

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

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