Artikel 28 VO (EG) 2006/318
Zollkontingente
1. Die Zollkontingente, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse gelten und sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden von der Kommission nach den Bestimmungen eröffnet und verwaltet, die nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
2. Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
- a)
- Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” );
- b)
- proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen ( „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );
- c)
- Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ( „Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer” ).
3. Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.