Artikel 29 VO (EG) 2006/318

Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

1. Der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker wird für die Gemeinschaft auf 2324735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

In den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 wird der traditionelle Versorgungsbedarf wie folgt zugewiesen:

198748 Tonnen für Bulgarien,

296627 Tonnen für Frankreich,

291633 Tonnen für Portugal,

329636 Tonnen für Rumänien,

19585 Tonnen für Slowenien,

59925 Tonnen für Finnland,

1128581 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

2. Der traditionelle Versorgungsbedarf nach Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt aufgestockt:

a)
um 50000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 und um 100000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009. Diese Mengen erhält Italien in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009;
b)
um 30000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 und um weitere 35000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr, in dem die Zuckerquote um mindestens 50 % gekürzt wurde.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mengen betreffen rohen Rohrzucker und sind in den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 dem einzigen im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitenden Betrieb in Portugal vorbehalten. Dieser Verarbeitungsbetrieb gilt als Vollzeitraffinerie.

3. Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß den Absätzen 1 und 2 eingeführt werden dürfen. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 sowie für die ersten drei Monate jedes der darauf folgenden Wirtschaftsjahre.

4. Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrzucker des KN-Codes 17011110 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten wird für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 eine angemessene Versorgung der Vollzeitraffinerien zu gewährleisten.

Die ergänzende Menge wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren unter Zugrundelegung des Gleichgewichts zwischen dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 und der veranschlagten Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Zucker für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Dieses Gleichgewicht kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren während des Wirtschaftsjahres überprüft werden und sich auf historische Pauschalvorausschätzungen des zum Verbrauch bestimmten Rohzuckers gründen.

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